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Geschäftsbedingungen


          

Verkaufs- und Lieferbedingungen

 1. Allgemeines

Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für die gesamten Geschäftsverbindungen mit unseren Kunden. Der Käufer erkennt diese für den vorliegenden Kaufvertrag und auch für alle zukünftigen Geschäfte als für ihn verbindlich an. Jede abweichende Vereinbarung bedarf unserer schriftlichen Bestätigung. Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eigener Einkaufsbedingungen. Diese werden auch nicht durch unser Schweigen oder durch unsere Lieferung Kaufvertragsinhalt. 

2. Verbindlichkeit von Angeboten

Angebote sind freibleibend, sofern eine Bindefrist nicht ausdrücklich erwähnt ist. Ändern sich während der Bindefrist die Angebote der Herstellungsstätte oder unserer Zulieferanten, so gilt die Bindefrist als nicht vereinbart. 

3. Lieferung und Lieferzeit

A)      Werden wir an der rechtzeitigen Vertragserfüllung durch Beschaffungs-, Fabrikations- oder Lieferstörungen bei uns oder unseren Zulieferern behindert, z.B. durch Energie-Mangel, Verkehrsstörungen, Streik, Aussperrung, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Der Käufer hat eine Rücktrittsmöglichkeit vom Vertrag nur dann, wenn er uns nach Ablauf der verlängerten Frist schriftlich eine angemessene Nachfrist setzt. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen, wenn wir nicht innerhalb der Nachfrist erfüllen.

B)      Wird uns die Vertragserfüllung aus den in Abs. A genannten Gründen ganz oder teilweise unmöglich, so werden wir von unserer Lieferverpflichtung frei.

C)      Von der Behinderung nach Abs. A und der Möglichkeit nach Abs. B werden wir den Käufer verständigen.

D)      Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Verzuges oder der Nichterfüllung sind ausgeschlossen, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

E)      Ist der Käufer mit der Bezahlung einer früheren Lieferung im Verzug, sind wir berechtigt, Lieferungen teilweise oder ganz zurückzuhalten, ohne dem Ersatz eines etwa entstehenden Schadens verpflichtet zu sein.

F)      Zu Teillieferungen sind wir ebenso berechtigt, wie zu evtl. erforderlichen Über- oder Unterlieferungen in angemessenem Maßstab. Alle sonstigen Ansprüche des Käufers für den Fall der nicht bzw. der nicht rechtzeitigen Belieferung sind ausgeschlossen.

 4. Preise

Die Berechnung der Waren erfolgt jeweils zu dem am Tage der Lieferung gültigen Preise, sofern hierüber keine besondere Vereinbarung getroffen und schriftlich bestätigt wurde. Maßgebend für die Preise sind die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe geltenden Preise unserer Zulieferanten, sowie die Währungsparitäten, Zoll und Einfuhrgebühren.

Preisänderungen sind daneben zulässig, wenn zwischen dem Vertragsabschluß und dem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen. 

5. Zahlung

A)       Unsere Rechnungen sind, sofern keine anders lautende, schriftlich anerkannte Vereinbarung besteht, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Wir können jedoch die Lieferung auch von einer sofortigen Zahlung abhängig machen.

B)       Bei Zahlung in bar, durch Scheck, Banküberweisung oder Bankeinzug innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir einen Skonto von 2% sofern zum Zeitpunkt der Zahlung keine sonstige fällige Forderung besteht. Maßgebend ist das Datum des Einganges der Zahlung bei uns. Bei Montagearbeiten, Instandsetzungen, Ersatzteillieferungen und sonstigen Dienstleistungen gewähren wir keinen Skonto.

C)       Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 3,5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 7,5% pro Jahr zu berechnen.

D)       Wir behalten uns vor, über die Hereinnahme von Wechseln und Schecks jeweils von Fall zu Fall zu entscheiden. Sie erfolgt nur zahlungshalber. Die Gutschrift erfolgt nur unter dem üblichen Vorbehalt. Für Wechsel berechnen wir die banküblichen Diskont- und Einzugsspesen. Eine Gewähr für rechtzeitiges Inkasso oder rechtzeitigen Protest übernehmen wir nicht.

E)       Für den Fall, dass ein Wechsel oder Scheck nicht termingemäß eingelöst wird oder Umstände beim Käufer eintreten, die nach unserer Auffassung eine Zielgewährung nicht mehr rechtfertigen, können wir die gesamte Forderung – auch wenn hierfür Wechsel oder Schecks gegeben sind – sofort fällig stellen.

F)       Zur Entgegennahme von Zahlungen sind nur Personen mit unserer schriftlichen Inkassovollmacht unter Verwendung von RE Quittungsvordrucken berechtigt.

G)      Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn die dafür in Anspruch genommene Begründung von uns anerkannt und bestätigt ist.

H)       Kommt der Käufer mit Zahlungen in Rückstand so können wir unbeschadet der Rechte aus Eigentum nach Setzen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

 6. Eigentumsvorbehalt

A)       Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur Bezahlung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Käufer. Hierzu gehören auch bedingte Forderungen.

B)       Im Fall einer Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware im Sinne der §§ 947 und 950 BGB mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen, steht uns ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache in Höhe des dem Käufer berechneten Verkaufspreises, einschließlich Umsatzsteuer zu. Der Käufer verwahrt die Sache unentgeltlich für uns.

C)       Der Käufer darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb und zwar gegen sofortige Zahlung oder unter Eigentumsvorbehalt veräußern. Zu anderen Vergütungen, insbesondere zur Sicherungsübereignung und zur Verpfändung ist er nicht berechtigt.

D)       Der Käufer tritt schon jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware – Weiterverkaufspreis einschließlich Umsatzsteuer – einschließlich der entsprechenden Forderungen aus Wechseln mit allen Nebenrechten an uns ab. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis verkauft wird, erfolgt die Abtretung nur in Höhe des Betrages, den wir dem Käufer für die mitveräußerte Vorbehaltsware, einschließlich Umsatzsteuer berechnet haben.

E)       Für den Fall, dass die Forderung des Käufers aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen wird, tritt der Käufer bereits hiermit auch seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Kunden ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Weiterverkaufspreises, einschließlich Umsatzsteuer.

F)       Der Käufer ist bis auf Widerruf berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen. Eine Abtretung oder Verpfändung dieser Forderungen ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig. Für den Fall, dass beim Käufer Umstände eintreten, die nach unserer Auffassung eine Zielgewährung nicht mehr rechtfertigen, hat der Käufer auf unser Verlangen die Schuldner von der Abtretung schriftlich zu benachrichtigen, uns alle Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und uns zu übersenden, sowie Wechsel herauszugeben. Zu diesem Zweck hat der Käufer uns ggf. Zutritt zu seinen diesbezüglichen Unterlagen zu gewähren.

G)      Bei Vorlegen der in Abs. F, Satz 3 genannten Umsätze hat uns der Käufer Zutritt zu der noch in seinem Besitz befindlichen Vorbehaltsware zu gewähren, uns eine genaue Aufstellung der Ware zu übersenden, die Ware auszusondern und an uns herauszugeben.

H)       Übersteigt der Wert dieser Sicherung die Höhe unserer Forderungen um mehr als 20%, werden wir insoweit die Sicherung nach unserer Wahl auf Verlangen des Käufers freigeben.

I)          Der Käufer hat uns den Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware oder die uns abgetretenen Forderungen sofort schriftlich mitzuteilen und uns in jeder Weise bei der Intervention zu unterstützen.

J)        Die Kosten für die Erfüllung der vorgenannten Mitwirkungspflichten bei der Verfolgung aller Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt, sowie alle zwecks Erhaltung und der Lagerung der Ware gemachten Verwendung trägt der Käufer.

 7. Verpackung und Versand

A)       Die Verpackung erfolgt, soweit nichts Anderes vereinbart, nach fach- und handelsüblichen Gesichtspunkten. Sonder- und Ersatzverpackung, z.B. unverpackt eingelieferte Reparaturgeräte, werden zum günstigen Preis berechnet. Für bestimmte transportempfindliche Artikel wird Spezialverpackung  in Rechnung gestellt und nach unverzüglicher frachtfreier Rücksendung voll bzw. teilweise gutgeschrieben.

B)       Alle Lieferungen erfolgen, soweit nicht anders lautende Vereinbarungen in Schriftform bestehen, unfrei ab Lager bzw. Verladestelle.

C)       Soweit der Käufer eine besondere Versandart wünscht, behalten wir uns vor, ihm die uns evtl. entstehenden Mehrkosten zu berechnen.

 8. Gefahrenübergang

Die Gefahr geht mit der Absendung des Liefergegenstandes durch den Lieferanten oder das Herstellerwerk auf den Besteller über. Das gilt auch für Teillieferungen und dann, wenn eine frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Auf Wunsch des Bestellers ist der Lieferer bemüht, die von diesem verlangten Versicherungen auf dessen Kosten abzuschließen.

 9. Mangelhaftung und Schadensersatz

A)       Die Waren werden in der Ausführung und Beschaffenheit geliefert, wie sie bei uns zur Zeit der Lieferung üblich ist.

B)       Unsere Lieferungen sind nach Empfang auf ihre Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen, Minder- oder Falschlieferungen, sowie etwaige Mängel, können nur innerhalb 14 Tagen nach Empfang schriftlich beanstandet werden. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb von 3 Monaten geltend zu machen.

C)       Der Käufer hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere die vereinbarten Zahlungsverpflichtungen einzuhalten. Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen des Käufers nur in einem mit uns abgestimmten Verhältnis gekürzt werden. Die Geltendmachung auch von berechtigen Mängelrügen unterbricht oder hemmt nicht den Lauf der Garantiefrist.

D)       Die Gewährleistungspflicht entfällt, wenn Eingriffe oder Änderungen an der gelieferten Ware von anderer Seite vorgenommen werden, oder wenn der Käufer unseren Aufforderungen auf Rücksendung des beanstandeten Gegenstandes nicht umgehend nachkommt.

E)       Bei berechtigter und anerkannter Beanstandung beheben wir die Mängel nach unserer Wahl durch kostenlose Instandsetzung oder durch Ersatzlieferung. Bei Fehlschlagen der Instandsetzung oder Ersatzlieferung kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Kaufes verlangen. Eine weitergehende Haftung, insbesondere für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, ist ausgeschlossen, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

F)       Die Einsendung der beanstandeten Ware an uns muss in fachgerechter Verpackung erfolgen.

G)      Durch Instandsetzung der gelieferten Ware werden die ursprünglichen Gewährleistungsfristen weder gehemmt noch unterbrochen.

H)       Die Einhaltung von Bau- und Sicherheitsvorschriften aller Art, der TÜV, Berufsgenossenschaft E.T.C.J. unterliegen ausschließlich dem Käufer.

 10. Instandsetzung

A)      Eine Instandsetzung erfolgt ohne Gewähr, wenn kein Mängelbericht vorliegt.

B)      Bei mangelhafter Instandsetzung  sind offensichtliche Mängel spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Ware zu beanstanden. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb von 3 Monaten geltend zu machen.

C)      Schadensersatzansprüche werden nur entsprechend Ziffer 9 Abs. E anerkannt.

 11. Sonstige Schadensersatzansprüche

Anderweitige Schadensersatzansprüche des Käufers gegen uns – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 

12. Weiterverkauf

Der Käufer ist verpflichtet, sich beim Vertrieb der Ware, die unser Warenzeichen trägt, aller Handlungen zu enthalten, die im Rahmen der geltenden Gesetze und Vorschriften als unlauter angesehen werden können. 

13. Exportkontrolle

A)       In Anerkennung der lokalen (insbesondere deutschen) Exportkontrollgesetzgebung, derjenigen des Herstellerlandes sowie der US-Ausfuhrbeschränkungen verpflichtet sich der Käufer, dass er vor dem Export von Produkten und technischen Informationen, die er von der Chip Electronic GmbH erhalten hat, sämtliche Exportlizenzen oder andere Dokumente einholen wird.

B)       Der Käufer verpflichtet sich, Produkte oder technische Informationen weder direkt noch indirekt an Personen, Firmen oder in Länder zu verkaufen, exportieren, reexportieren, liefern oder anderweitig weiterzugeben, wenn dies gegen Gesetze oder Verordnungen der unter Absatz A genannten Länder verstößt. Der Käufer verpflichtet sich weiter, alle Empfänger dieser Produkte oder technischer Informationen über die Notwendigkeit, diese Gesetze und Verordnungen zu befolgen, zu informieren. Der Käufer wird auf eigene Kosten sämtliche Lizenz- und Ex- und Importpapiere beschaffen, die zum Kauf und Wiederverkauf der Produkte erforderlich sind. Die Verweigerung einer Ausfuhrgenehmigung berechtigt den Käufer nicht zur Rückgabe oder zu Schadensersatz.

 14. Auslandsgeschäfte

Die Bestimmungen der Haager Abkommen über internationale Kaufverträge finden keine Anwendung. 

15. Embargobestimmungen

Die Ausfuhr von Produkten ist u. U. nach US-Exportgesetzen genehmigungspflichtig. Entsprechende Bestimmungen sind ausschließlich vom Käufer einzuholen und zu beachten. Die behördliche Aufsicht in der BRD führt das „Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft“ in Frankfurt/Main. 

16. Wirksamkeit

Sollten einzelne dieser Bedingungen – gleich aus welchem Grund – nicht zur Anwendung kommen, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. 

17. Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis – auch aus Rücktritt – sich ergebenden Streitigkeiten ist München, wenn der Käufer Vollkaufmann ist. 

Wichtiger Hinweis! Für Waren, die nach der Artikelbezeichnung mit * gekennzeichnet sind, gilt Lieferanten-Erklärung nach VO (EG) Nr. 1207/2001. Waren, die mit # gekennzeichnet sind, sind ausfuhrgenehmigungspflichtig (siehe Ziffer 13).

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