|
|
![]() |
Brucker Straße 20 85232 Bergkirchen-Günding Telefon: 08131/29938-0 Telefax: 08131/29938-28 info@chip-electronic.de |
Geschäftsbedingungen
1.
Allgemeines
Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für
die gesamten Geschäftsverbindungen mit unseren Kunden. Der Käufer erkennt
diese für den vorliegenden Kaufvertrag und auch für alle zukünftigen Geschäfte
als für ihn verbindlich an. Jede abweichende Vereinbarung bedarf unserer
schriftlichen Bestätigung. Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung
eigener Einkaufsbedingungen. Diese werden auch nicht durch unser Schweigen oder
durch unsere Lieferung Kaufvertragsinhalt.
2. Verbindlichkeit von Angeboten
Angebote sind freibleibend, sofern eine Bindefrist nicht
ausdrücklich erwähnt ist. Ändern sich während der Bindefrist die Angebote
der Herstellungsstätte oder unserer Zulieferanten, so gilt die Bindefrist als
nicht vereinbart.
3. Lieferung und Lieferzeit
A)
Werden wir an der rechtzeitigen Vertragserfüllung durch
Beschaffungs-, Fabrikations- oder Lieferstörungen bei uns oder unseren
Zulieferern behindert, z.B. durch Energie-Mangel, Verkehrsstörungen, Streik,
Aussperrung, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Der Käufer hat
eine Rücktrittsmöglichkeit vom Vertrag nur dann, wenn er uns nach Ablauf der
verlängerten Frist schriftlich eine angemessene Nachfrist setzt. Der Rücktritt
hat schriftlich zu erfolgen, wenn wir nicht innerhalb der Nachfrist erfüllen.
B)
Wird uns die Vertragserfüllung aus den in Abs. A genannten
Gründen ganz oder teilweise unmöglich, so werden wir von unserer
Lieferverpflichtung frei.
C)
Von der Behinderung nach Abs. A und der Möglichkeit nach
Abs. B werden wir den Käufer verständigen.
D)
Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Verzuges oder der
Nichterfüllung sind ausgeschlossen, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zur Last fällt.
E)
Ist der Käufer mit der Bezahlung einer früheren Lieferung
im Verzug, sind wir berechtigt, Lieferungen teilweise oder ganz zurückzuhalten,
ohne dem Ersatz eines etwa entstehenden Schadens verpflichtet zu sein.
F)
Zu Teillieferungen sind wir ebenso berechtigt, wie zu evtl.
erforderlichen Über- oder Unterlieferungen in angemessenem Maßstab. Alle
sonstigen Ansprüche des Käufers für den Fall der nicht bzw. der nicht
rechtzeitigen Belieferung sind ausgeschlossen.
4. Preise
Die Berechnung der Waren erfolgt jeweils zu dem am Tage der
Lieferung gültigen Preise, sofern hierüber keine besondere Vereinbarung
getroffen und schriftlich bestätigt wurde. Maßgebend für die Preise sind die
zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe geltenden Preise unserer Zulieferanten, sowie
die Währungsparitäten, Zoll und Einfuhrgebühren.
Preisänderungen sind daneben zulässig, wenn zwischen dem
Vertragsabschluß und dem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen.
5. Zahlung
A)
Unsere Rechnungen sind, sofern keine anders lautende, schriftlich
anerkannte Vereinbarung besteht, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum
zahlbar. Wir können jedoch die Lieferung auch von einer sofortigen Zahlung abhängig
machen.
B)
Bei Zahlung in bar, durch Scheck, Banküberweisung oder Bankeinzug
innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir einen Skonto von 2%
sofern zum Zeitpunkt der Zahlung keine sonstige fällige Forderung besteht. Maßgebend
ist das Datum des Einganges der Zahlung bei uns. Bei Montagearbeiten,
Instandsetzungen, Ersatzteillieferungen und sonstigen Dienstleistungen gewähren
wir keinen Skonto.
C)
Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von
3,5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens
jedoch 7,5% pro Jahr zu berechnen.
D)
Wir behalten uns vor, über die Hereinnahme von Wechseln und Schecks
jeweils von Fall zu Fall zu entscheiden. Sie erfolgt nur zahlungshalber. Die
Gutschrift erfolgt nur unter dem üblichen Vorbehalt. Für Wechsel berechnen wir
die banküblichen Diskont- und Einzugsspesen. Eine Gewähr für rechtzeitiges
Inkasso oder rechtzeitigen Protest übernehmen wir nicht.
E)
Für den Fall, dass ein Wechsel oder Scheck nicht termingemäß eingelöst
wird oder Umstände beim Käufer eintreten, die nach unserer Auffassung eine
Zielgewährung nicht mehr rechtfertigen, können wir die gesamte Forderung –
auch wenn hierfür Wechsel oder Schecks gegeben sind – sofort fällig stellen.
F)
Zur Entgegennahme von Zahlungen sind nur Personen mit unserer
schriftlichen Inkassovollmacht unter Verwendung von RE Quittungsvordrucken
berechtigt.
G)
Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn die
dafür in Anspruch genommene Begründung von uns anerkannt und bestätigt ist.
H)
Kommt der Käufer mit Zahlungen in Rückstand so können wir unbeschadet
der Rechte aus Eigentum nach Setzen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten
oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
6. Eigentumsvorbehalt
A)
Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur Bezahlung sämtlicher, auch künftig
entstehender Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Käufer.
Hierzu gehören auch bedingte Forderungen.
B)
Im Fall einer Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware im Sinne
der §§ 947 und 950 BGB mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen, steht uns
ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache in Höhe des dem Käufer berechneten
Verkaufspreises, einschließlich Umsatzsteuer zu. Der Käufer verwahrt die Sache
unentgeltlich für uns.
C)
Der Käufer darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb
und zwar gegen sofortige Zahlung oder unter Eigentumsvorbehalt veräußern. Zu
anderen Vergütungen, insbesondere zur Sicherungsübereignung und zur Verpfändung
ist er nicht berechtigt.
D)
Der Käufer tritt schon jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der
Vorbehaltsware – Weiterverkaufspreis einschließlich Umsatzsteuer –
einschließlich der entsprechenden Forderungen aus Wechseln mit allen
Nebenrechten an uns ab. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer
zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis verkauft
wird, erfolgt die Abtretung nur in Höhe des Betrages, den wir dem Käufer für
die mitveräußerte Vorbehaltsware, einschließlich Umsatzsteuer berechnet
haben.
E)
Für den Fall, dass die Forderung des Käufers aus dem Weiterverkauf in
ein Kontokorrent aufgenommen wird, tritt der Käufer bereits hiermit auch seine
Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Kunden ab. Die Abtretung
erfolgt in Höhe des Weiterverkaufspreises, einschließlich Umsatzsteuer.
F)
Der Käufer ist bis auf Widerruf berechtigt, die an uns abgetretenen
Forderungen einzuziehen. Eine Abtretung oder Verpfändung dieser Forderungen ist
nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig. Für den Fall, dass beim Käufer
Umstände eintreten, die nach unserer Auffassung eine Zielgewährung nicht mehr
rechtfertigen, hat der Käufer auf unser Verlangen die Schuldner von der
Abtretung schriftlich zu benachrichtigen, uns alle Auskünfte zu erteilen,
Unterlagen vorzulegen und uns zu übersenden, sowie Wechsel herauszugeben. Zu
diesem Zweck hat der Käufer uns ggf. Zutritt zu seinen diesbezüglichen
Unterlagen zu gewähren.
G)
Bei Vorlegen der in Abs. F, Satz 3 genannten Umsätze hat uns der Käufer
Zutritt zu der noch in seinem Besitz befindlichen Vorbehaltsware zu gewähren,
uns eine genaue Aufstellung der Ware zu übersenden, die Ware auszusondern und
an uns herauszugeben.
H)
Übersteigt der Wert dieser Sicherung die Höhe unserer Forderungen um
mehr als 20%, werden wir insoweit die Sicherung nach unserer Wahl auf Verlangen
des Käufers freigeben.
I)
Der Käufer hat uns den Zugriff Dritter auf die
Vorbehaltsware oder die uns abgetretenen Forderungen sofort schriftlich
mitzuteilen und uns in jeder Weise bei der Intervention zu unterstützen.
J)
Die Kosten für die Erfüllung der vorgenannten
Mitwirkungspflichten bei der Verfolgung aller Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt,
sowie alle zwecks Erhaltung und der Lagerung der Ware gemachten Verwendung trägt
der Käufer.
7. Verpackung und Versand
A)
Die Verpackung erfolgt, soweit nichts Anderes vereinbart, nach fach- und
handelsüblichen Gesichtspunkten. Sonder- und Ersatzverpackung, z.B. unverpackt
eingelieferte Reparaturgeräte, werden zum günstigen Preis berechnet. Für
bestimmte transportempfindliche Artikel wird Spezialverpackung
in Rechnung gestellt und nach unverzüglicher frachtfreier Rücksendung
voll bzw. teilweise gutgeschrieben.
B)
Alle Lieferungen erfolgen, soweit nicht anders lautende Vereinbarungen in
Schriftform bestehen, unfrei ab Lager bzw. Verladestelle.
C)
Soweit der Käufer eine besondere Versandart wünscht, behalten wir uns
vor, ihm die uns evtl. entstehenden Mehrkosten zu berechnen.
8. Gefahrenübergang
Die Gefahr geht mit der Absendung des Liefergegenstandes
durch den Lieferanten oder das Herstellerwerk auf den Besteller über. Das gilt
auch für Teillieferungen und dann, wenn eine frachtfreie Lieferung vereinbart
ist. Auf Wunsch des Bestellers ist der Lieferer bemüht, die von diesem
verlangten Versicherungen auf dessen Kosten abzuschließen.
9. Mangelhaftung und Schadensersatz
A)
Die Waren werden in der Ausführung und Beschaffenheit geliefert, wie sie
bei uns zur Zeit der Lieferung üblich ist.
B)
Unsere Lieferungen sind nach Empfang auf ihre Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen,
Minder- oder Falschlieferungen, sowie etwaige Mängel, können nur innerhalb 14
Tagen nach Empfang schriftlich beanstandet werden. Nicht offensichtliche Mängel
sind innerhalb von 3 Monaten geltend zu machen.
C)
Der Käufer hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere
die vereinbarten Zahlungsverpflichtungen einzuhalten. Wird eine Mängelrüge
geltend gemacht, dürfen Zahlungen des Käufers nur in einem mit uns
abgestimmten Verhältnis gekürzt werden. Die Geltendmachung auch von
berechtigen Mängelrügen unterbricht oder hemmt nicht den Lauf der
Garantiefrist.
D)
Die Gewährleistungspflicht entfällt, wenn Eingriffe oder Änderungen an
der gelieferten Ware von anderer Seite vorgenommen werden, oder wenn der Käufer
unseren Aufforderungen auf Rücksendung des beanstandeten Gegenstandes nicht
umgehend nachkommt.
E)
Bei berechtigter und anerkannter Beanstandung beheben wir die Mängel
nach unserer Wahl durch kostenlose Instandsetzung oder durch Ersatzlieferung.
Bei Fehlschlagen der Instandsetzung oder Ersatzlieferung kann der Käufer nach
seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Kaufes
verlangen. Eine weitergehende Haftung, insbesondere für Schäden, die nicht an
der gelieferten Ware selbst entstanden sind, ist ausgeschlossen, soweit uns
nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
F)
Die Einsendung der beanstandeten Ware an uns muss in fachgerechter
Verpackung erfolgen.
G)
Durch Instandsetzung der gelieferten Ware werden die ursprünglichen Gewährleistungsfristen
weder gehemmt noch unterbrochen.
H)
Die Einhaltung von Bau- und Sicherheitsvorschriften aller Art, der TÜV,
Berufsgenossenschaft E.T.C.J. unterliegen ausschließlich dem Käufer.
10. Instandsetzung
A)
Eine Instandsetzung erfolgt ohne Gewähr, wenn kein Mängelbericht
vorliegt.
B)
Bei mangelhafter Instandsetzung sind offensichtliche Mängel spätestens innerhalb von 14
Tagen nach Zugang der Ware zu beanstanden. Nicht offensichtliche Mängel sind
innerhalb von 3 Monaten geltend zu machen.
C)
Schadensersatzansprüche werden nur entsprechend Ziffer 9
Abs. E anerkannt.
11. Sonstige Schadensersatzansprüche
Anderweitige Schadensersatzansprüche des Käufers gegen uns
– gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen, soweit uns nicht
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
12. Weiterverkauf
Der Käufer ist verpflichtet, sich beim Vertrieb der Ware,
die unser Warenzeichen trägt, aller Handlungen zu enthalten, die im Rahmen der
geltenden Gesetze und Vorschriften als unlauter angesehen werden können.
13. Exportkontrolle
A)
In Anerkennung der lokalen (insbesondere deutschen)
Exportkontrollgesetzgebung, derjenigen des Herstellerlandes sowie der
US-Ausfuhrbeschränkungen verpflichtet sich der Käufer, dass er vor dem Export
von Produkten und technischen Informationen, die er von der Chip Electronic GmbH
erhalten hat, sämtliche Exportlizenzen oder andere Dokumente einholen wird.
B)
Der Käufer verpflichtet sich, Produkte oder technische Informationen
weder direkt noch indirekt an Personen, Firmen oder in Länder zu verkaufen,
exportieren, reexportieren, liefern oder anderweitig weiterzugeben, wenn dies
gegen Gesetze oder Verordnungen der unter Absatz A genannten Länder verstößt.
Der Käufer verpflichtet sich weiter, alle Empfänger dieser Produkte oder
technischer Informationen über die Notwendigkeit, diese Gesetze und
Verordnungen zu befolgen, zu informieren. Der Käufer wird auf eigene Kosten sämtliche
Lizenz- und Ex- und Importpapiere beschaffen, die zum Kauf und Wiederverkauf der
Produkte erforderlich sind. Die Verweigerung einer Ausfuhrgenehmigung berechtigt
den Käufer nicht zur Rückgabe oder zu Schadensersatz.
14. Auslandsgeschäfte
Die Bestimmungen der Haager Abkommen über internationale
Kaufverträge finden keine Anwendung.
15. Embargobestimmungen
Die Ausfuhr von Produkten ist u. U. nach US-Exportgesetzen
genehmigungspflichtig. Entsprechende Bestimmungen sind ausschließlich vom Käufer
einzuholen und zu beachten. Die behördliche Aufsicht in der BRD führt das
„Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft“ in Frankfurt/Main.
16. Wirksamkeit
Sollten einzelne dieser Bedingungen – gleich aus welchem
Grund – nicht zur Anwendung kommen, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen
Bedingungen nicht berührt.
17. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis
– auch aus Rücktritt – sich ergebenden Streitigkeiten ist München, wenn
der Käufer Vollkaufmann ist.
Wichtiger Hinweis! Für Waren, die nach der Artikelbezeichnung mit * gekennzeichnet sind, gilt Lieferanten-Erklärung nach VO (EG) Nr. 1207/2001. Waren, die mit # gekennzeichnet sind, sind ausfuhrgenehmigungspflichtig (siehe Ziffer 13).
| Home | Seitenanfang |